Diskussion:Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit den Konsens der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt der Konsens nach drei Sitzungen nicht zustande, so genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
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Kommt der Konsens nach drei Sitzungen nicht zustande, so genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit.
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Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit den Konsens der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. [???] In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

Version vom 20. Juli 2011, 19:47 Uhr

Formulierung Konsens-Abstimmung

Sollte ein Konsens auch nach Abstimmung in mindestens drei Sitzungen nicht gefunden werden, genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit.

oder

Kommt der Konsens nach drei Sitzungen nicht zustande, so genügt ab der nächsten Sitzung eine Dreiviertelmehrheit.


Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit den Konsens der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. [???] In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.